Gewerblicher Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht PDF Drucken
Der Schutz der Verbraucher, der Wettbewerber und der Allgemeinheit im Wettbewerb wird im Wesentlichen durch zwei Rechtsgebiete gewährleistet: Einerseits durch das sogenannte Lauterkeitsrecht, das ein faires Verhalten aller Mitbewerber gewährleisten soll und anderseits das Kartellrecht, das den funktionsfähigen Wettbewerb in seinem Bestand erhalten soll.

Das Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) und seine Nebengesetze regeln das Lauterkeitsrecht, das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) stellt die wesentliche nationale Rechtsgrundlage für das Kartellrecht dar.

Da jedes Unternehmen versucht, über die Werbung Kunden zu gewinnen und zu halten, ist in aller Regel der Auftritt von Unternehmen auf dem Markt wettbewerbsrechtlich relevant. Unter anderem werden als Verstöße gegen das UWG folgende Vorgehens- weisen eingestuft:
  • Unzulässige Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit
  • Ausnutzung geschäftlicher Unerfahrenheit, z.B. bei Kindern und Jugendlichen
  • Verschleierung des Werbecharakters von Wettbewerbshandlungen
  • Unzureichende Informationen bei Verkaufsförderungsmaßnahmen
  • Fehlende Transparenz bei Preisausschreiben/ Gewinnspielen
  • Herabsetzung /Verunglimpfung von Wettbewerbern
  • Anschwärzung
  • Herkunftstäuschung und Rufausbeutung (bei Nachahmungen)
  • Gezielte Behinderung von Mitbewerbern
  • Rechtsbruch
Daneben ist die sog. irreführende Werbung verboten. Eine vergleichende Werbung ist zwar grundsätzlich zulässig, jedoch in vielen Fällen wettbewerbswidrig, so z.B. im Falle der Rufausnutzung bzw. Rufbeeinträchtigung oder Herabsetzung und Verunglimpfung des Wettbewerbers.

Ferner beschäftigt sich das Wettbewerbsrecht auch mit den sog. unzumutbaren Belästi- gungen, wie z.B. der Telefon-, Fax- und Emailwerbung.

Bei einem Wettbewerbsverstoß steht dem Verletzten u.a. ein Unterlassungsanspruch zu. Dieser wird vorprozessual im Wege einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung geltend gemacht. Diese ergeht bei behaupteten Verstößen und ist in aller Regel mit der Aufforderung verbunden, eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Nach Erhalt einer solchen Abmahnung sollte unbedingt ein Spezialist für Gewerblichen Rechtsschutz hinzugezogen werden, da bei einem tatsächlichen Verstoß - im Fall, dass die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht abgegeben wird - mit einem Gerichtsverfahren und ggf. hohen Schadenersatzansprüchen zu rechnen ist.

Auch bei nationalen und internationalen Marken- und Geschmacksmusteranmeldungen, Abwehr unberechtigter Angriffe oder Durchsetzung der Rechte aus Schutzrechten (Marken, Geschmacksmuster, Gebrauchsmuster, Patente) ist die Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt geboten.
 

Kontakt

Bei Schuldts Stift 3
20355 Hamburg

Tel.: 040 - 34 80 91 60
Fax: 040 - 35 71 60 00
E-Mail schreiben
 
Mozartstraße 2
19053 Schwerin

Tel.: 0385 - 5 50 99 51
Fax: 0385 - 5 55 97 43
E-Mail schreiben
 
Breite Straße 23
13187 Berlin

Tel.: 030 - 49 00 19 01
Fax: 030 - 49 00 19 02
E-Mail schreiben
 

Steinstraße 9
18055 Rostock

Tel.: 0381 - 87 73 18 19
Fax: 0381 - 87 76 15 63
E-Mail schreiben